Für viele im Vertrieb bereiten die Datenschutz-Anforderungen Kopfschmerzen, denn wer die Vorschriften der DSGVO nicht kennt oder sie auf die leichte Schulter nimmt, riskiert empfindliche Strafen.

Nicht selten überraschen Abmahnungen bei Marketing-Kampagnen oder Kaltakquise.

Statt Gewinnung neuer Kunden bekommen Unternehmen Kontakt von der Datenschutzbehörde oder Rechtsanwälte. Die staatlichen Datenschützer verhängen nicht nur empfindliche Strafen, sie prüfen dann auch gerne das gesamte Unternehmen auf Datenschutz-Konformität. So eine Prüfung zieht fast immer aufwändige Maßnahmen mit sich, die niemand haben will.

Dieser Blog richtet an Vertriebsverantwortliche, die wissen wollen, was geht und was riskant ist.

Zunächst die am häufigsten angewendeten Gesetze bei Datenschutzverstößen im Vertrieb.

Für Marketing und Vertrieb sind das Wettbewerbsrecht (UWG), das Urheberrecht und natürlich die DSGVO die am häufigsten angewandten Gesetze. Seit 1. Dezember 2021 gibt es zusätzlich Änderungen im Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG). Juristen werden an dieser Stelle mehr berichten können.

Die direkte Kundenansprache.

Hier eine Übersicht klassischer Kaltakquise. Die Tabelle berücksichtigt die Ansprache von Privatpersonen (B2C) und Kontaktaufnahme von Angestellten in Unternehmen (B2B).

DSGVO Vertrieb

Die Tabelle macht es deutlich. Ohne Einwilligung geht fast gar nichts. Wer also Personen privat oder in Unternehmen anspricht, ohne das diese vorab eine Einwilligung gegeben haben, riskiert eine Abmahnung.

Schon eine Abmahnung mit 10,00€ Strafe pro Akquise-Adresse kann schnell zu einer Gesamtstrafe von 100.000€ wachsen. Hier das Rechen-Beispiel:

Angenommen die Strafe beträgt lediglich 10,00€. weil der Schaden für den Betroffenen gering ist. Bei einer Kampagne mit 10.000 Adressen, wären aber 100.000€ fällig, denn die Datenschutzbehörde geht davon aus, dass keine der Adressaten eine Einwilligung erteilt hat. Bei Kampagnen mit tausenden Adressaten kann also so ein Verstoß teuer werden, auch wenn der Schaden für den Einzelnen gering ist. Bei solchen Summen kommt schnell die Frage nach dem Schuldigen auf.

Schuld ist der Verantwortliche so das Gesetz und dieser muss oft seine Unschuld beweisen, denn bei der DSGVO gilt in vielen Fällen die Beweislast-Umkehr.

Wenn eine Agentur involviert ist, streiten sich Auftraggeber und die Agentur nicht selten um die Verantwortlichkeit. Wie so oft gilt der Rat; ein sauber definierter Vertrag zwischen Auftraggeber und Agentur ist im Streitfall hilfreich. Das gilt vor allem für den Auftragsdatenvereinarungsvertrag (AVV). Warum der AVV von vielen als lästige DSGVO Auflage vernachlässig wird, liegt wohl daran, dass viele im Vertrieb die oben genannten Konsequenzen nicht kennen. Der AVV erinnert auch daran, die Herkunft der Adressenlisten festzustellen, inkl. aller benötigten rechtlichen Anforderungen, wie z.B. die Einwilligung.

Kann man potenzielle Interessenten ohne vorherige Einwilligung ansprechen?

Ja, das kann man, z.B. in den sozialen Medien und Handelsplattformen. Die meisten Social-Media-Plattformen und Handelsplattformen sind so gestaltet, dass die direkte Ansprache möglich, sogar erwünscht ist. Mehr soll hier nicht erläutert werden, denn alle Experten für Marketing und Vertrieb werden die Marketing-Methoden der gängigen Plattformen kennen. Als Datenschutzbeauftragte haben wir bei Tulos es meistens mit Amazon, eBay, Zalando, Facebook, Instagram, YouTube, Twitter und LinkedIn zu tun.

Es geht aber auch anders. Direkte Kundenansprache über Briefpost und über Paketbeilagen.

Briefpost sind sowohl für B2B als auch im B2C erlaubt. Ausgenommen sind ausdrückliche Ablehnungen. Mit Paketbeilagen kann man Kunden auch kontrolliert ansprechen. Tulos Kunde Dimabay verbindet Werber mit Paketversender. Hierbei werden das Dimabay-Netzwerk und ein Algorithmus genutzt. Ergebnis sind direkte Kundenansprachen für den Werber und reduzierte Versandgebühren für den Versender.

Fazit

Insbesondere im Vertrieb sollte man die Regeln der DSGVO besonders beachten, denn dieser Bereich hat bei den Datenschutzbehörden den Ruf den Datenschutz nicht immer korrekt zu beachten. Es sind aber auch viele Anwälte eifrig damit beschäftigt Datenschutzverstöße bei Kampagnen auszumachen. Abmahnungen und ungeplante Aufwände für Datenschutz-Anforderungen sind die Folge.

Bei jeder Marketing oder Vertriebskampagne ist es ratsam einen Datenschutzbeauftragten hinzuzuziehen, der der kennt, die Linien zwischen legaler und illegaler Datenverarbeitung.

In unserem nächsten Blog erläutern wir, wie man Einwilligungen kundenfreundlich gestaltet.

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